BEM ist in erster Linie eine Aufgabe des Arbeitgebers.
Die Aufgaben und Verpflichtungen im BEM sind jedoch so vielschichtig, dass es ein Vorteil sein kann "Mitspieler, Mithelfer" zu haben.
Die Entscheidung hierüber obliegt dem betroffenen Mitarbeiter.
Die Grundlage dafür, wen dieser miteinbeziehen möchte ist
V E R T R A U E N
BEM ist äußerst vielschichtig und jeder Beteiligte trägt eine große Verantwortung.
Der Ansatz des BEM beinhaltet jedoch ein umfassendes Gesundheitsmanagement und dient neben der Integration auch der Prävention.
Unterstützend tätig werden können dabei, neben dem Arbeitgeber und dem betroffenen Arbeitnehmer, auch andere Stellen.
Zu diesen gehören häufig
aber auch vermehrt externe Stellen und Berater
Nun gleicht keine längerdauernde Erkrankung der anderen. Daher gibt es kein "Patentrezept", sondern der Weg führt hier über die individuelle Beratung in eine Verbesserung oder Lösung der Situation.
Dies überfordert die betroffenen Stellen häufig auf mehreren Ebenen.
Die Maßnahmen sind i.d.R.
Durch meine umfassende Erfahrung sowohl im Bereich des Gesundheitswesens als auch im Qualitätsmanagement kann ich auf ganz breiter Basis für Sie tätig sein.
Während ein betriebliches BEM systematisch aufgebaut werden sollte, ggf. in Verbindung mit dem BGM und/oder auch dem Qualitätsmanagement, ist es doch am Ende der einzelne Betroffene der beraten und unterstützt werden sollte, wenn er sich zu der Teilnahme am BEM entscheidet.
Meine Dienstleistung kann ganz nach Ihren besonderen Erfordernissen an unterschiedlichen Stellen in die positive Entwicklung mit eingebracht werden.
BEM ist eben kein starres System, das sich stereotyp auf alle Unternehmen/Betriebe etc. anwenden lässt. Es erfordert vielmehr Flexibilität und den Willen auf Seiten aller Beteiligten, das gemeinsame Ziel der Wiedereingliederung in das Unternehmen/den Betrieb zu erreichen.
Für die erfolgreiche Durchführung eines vertrauenvollen BEM ist die sorgfältige Einhaltung des Datenschutzes unabdingbar.
Der Schutz des Betroffenen vor unkontrollierter Erhebung von Daten oder der unberechtigten Weitergabe an Dritte ist immer ein wesentlicher Bestandteil in den mit mir getroffenen Vereinbarungen.
Sprechen Sie mich an !
Gemeinsam finden wir einen Weg !
Die Novellierung des SGB IX zum 01.05.2004 und die Neufassung des § 84 Absatz 2 hat die gesetzliche Grundlage für das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) geschaffen.
"(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung (...), mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeit, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden wird und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement)."
(§ 84 Abs. 2 SGB IX)
Durch BEM können Arbeitgeber versuchen die Beschäftigungsfähigkeit ihrer Mitarbeiter zu sichern oder wieder herzustellen und damit vielfach die Erhaltung wertvoller Fachkompetenzen zu gewährleisten.